Durchschnittlich kauft sich jeder Mobilfunkteilnehmer alle 2 Jahre ein neues Smartphone oder Handy. Doch die Preise für die aktuellsten Handymodelle sind sehr hoch, so dass sich die meisten auf diesem Wege kein neues Handy leisten können. In diesem Zusammenhang gibt es aber noch eine andere Möglichkeit und zwar die Option ein Handy mit einem langfristigen Vertrag zu kaufen. Hierbei erhält der Kunde dann ein stark subventioniertes Handy. Der gewählte Tarif wird dabei ganz normal über eine monatliche Rechnung beglichen. Günstige Handymodelle können dann beispielsweise durch einen Aufpreis von einem Euro dazu gebucht werden. Wer jedoch ein neues Handymodell haben möchte wie zum Beispiel ein iPhone, der kann verschiedene Abbezahl-Modelle wählen. Die gängigste Methode ist ein gewisser monatlicher Aufpreis von beispielsweise 15 Euro zusätzlich zu den Grundgebühren. Mit dieser sogenannten Handymiete wird das Handy dann bis zum Vertragsende abbezahlt. Die Mindestvertragslaufzeit beläuft sich bei dieser Art von Mobilfunkvertrag meist auf mindestens 24 Monaten.

Widerrufsrecht und Kündigungsrecht bei subventionierten Smartphones

Bislang wurde ein Widerrufsrecht bei subventionierten Handyverträgen nicht akzeptiert. Unabhängig davon ob der Handyvertrag vor Ort im Laden, oder Online abgeschlossen wurde. Im Detail bedeutet dass, wenn im Vertrag aufgeführt ist, dass es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, oder um eine andere Form der entgeltlichen Finanzierungshilfe handelt, dann kann der Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Doch bislang wurde es verneint, dass es sich bei subventionierten Handys um eine Finanzierungshilfe handelt. Doch das hat sich nun zum Glück teilweise zumindest verändert. Ein aktuelles Gerichtsurteil vom Amtsgericht Dortmund und von Landgericht Lüneburg hat nun gezeigt, dass das verhärtete Widerrufsrecht nun langsam bröckelt. Die Finanzierungshilfe ist zwar ohne weiteres sofort zu erkennen, doch die Frage bezüglich Entgeltlichkeit kann nicht immer eindeutig geklärt werden. Diese Form wird dann meist so begründet, dass der Mobilfunkanbieter ein subventioniertes Handy nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht anbietet, da beispielsweise keine Zinsen erhoben werden. Doch grundsätzlich handelt es sich bei einer Gewinnerzielungsabsicht und bei einer Entgeltlichkeit um zwei verschiedene Dinge. Dabei kommt man wiederum zum Ergebnis, dass es ein grundsätzliches Widerrufsrecht geben muss. Ein Blick in die AGB des Anbieters ist somit immer empfehlenswert bevor ein Vertrag abgeschlossen wird.

Differenz von 200 Euro muss erfüllt sein

Ein Widerrufsrecht ergibt sich dann im Bereich subventionierter Handyvertrag, wenn die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Kaufpreis eine Differenz von mindestens 200 Euro aufweist. Also wenn ein Handy für 49 Euro subventioniert wurde, dann muss sich der Kaufpreis des Handys auf 249 Euro belaufen. Beachtet werden sollte auch, dass bei einem Widerruf nicht der Unternehmer im Laden der Widerrufsgegner ist, sondern der Mobilfunkanbieter.

Sonderkündigungsrecht

Grundsätzlich wird der Mobilfunkanbieter in seinen AGB geregelt haben, wann eine fristlose Kündigung möglich ist. Gängige Klauseln sind in diesem Zusammenhang wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt und trotz Mahnung nicht zahlt. Wenn der Anbieter aus einem wichtigen Grund kündigt, dann steht dem Kunden ein pauschalierter Anspruch auf einen Schadensersatz zu und zwar 75 Prozent vom monatlichen Paket- oder Grundpreis, der bis zur ordnungsgemäßen Kündigung anfallen würde.